Regelung 2026 bar und Ort, administrative Bereinigung

Dies ist das erste Mal, dass wir eine offizielle Klarstellung erhalten, und das ist sehr gut! Wie ich schon oft gesagt habe: Solange die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU nicht erfolgt ist, in der Regel am 1. Februar des laufenden Jahres, sind die Vorschriften des Vorjahres anzuwenden.

Nach der jüngsten Sitzung des TAC- und Quotenausschusses der Europäischen Union kursieren zahlreiche Informationen über mögliche Änderungen der Vorschriften für die Freizeitfischerei, insbesondere in Bezug auf Wolfsbarsch und Pollack. Um Verwirrung zu vermeiden, ist es hilfreich, sich einen Überblick über die derzeit geltenden Regeln zu verschaffen.

Derzeit sind keine neuen EU-Verordnungen anwendbar. Die TAC- und Quotenverordnung für 2026 wurde noch nicht veröffentlicht. Daher können keine neuen Bestimmungen gelten und die Fischer müssen sich weiterhin auf die geltenden Texte beziehen.

Geltende Regelung nördlich des 48? Breitengrades

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

Vom 1. Februar bis zum 31. März

? Fangverbot

? Nur No-kill erlaubt (mit Rute oder Handleine)

Vom 1. Januar bis zum 31. Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember

? maximal 2 Exemplare pro Angler und Tag

Seelachs (Pollachius pollachius)

X No-kill-Praxis verboten

Vom 1. Januar bis zum 30. April

? Angeln verboten

Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember

? Maximal 2 Exemplare pro Angler und Tag.

Wichtige Erinnerung

Die Diskussionen und Ankündigungen im Zusammenhang mit dem TAC- und Quotenausschuss stellen keine anwendbare Regelung dar, solange kein offizieller Text veröffentlicht wurde. Um die Freizeitfischerei konform auszuüben, wird empfohlen, :

  • sich nur auf die offiziellen Regulierungstexte beziehen ;
  • die geltenden Fangzeiten und -beschränkungen einhalten ;
  • ungeprüfte oder verfrühte Informationen ignorieren.
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